Zur nichtständigen Wohnbevölkerung zählen seit dem 31.12.2010 ausländische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) für eine Aufenthaltsdauer von weniger als zwölf Monaten sowie Personen im Asylprozess (Ausweis F, N oder S) mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von weniger als zwölf Monaten.