Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag

Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband oder mehreren Arbeitgeberverbänden oder/und einem Arbeitgeber oder mehreren Arbeitgebern einerseits und einem Arbeitnehmerverband oder mehreren Arbeitnehmerverbänden andererseits abgeschlossen wird. Darin werden gemeinsam Bestimmungen aufgestellt über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (normative Bestimmungen). Ein GAV kann auch andere Bestimmungen enthalten (indirekt schuldrechtliche Bestimmungen), sofern sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden betreffen (Beiträge an eine Ausgleichskasse, Vertretung der Arbeitnehmenden im Unternehmen, berufliche Aus- und Weiterbildung usw.) oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken. Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (direkt schuldrechtliche Bestimmungen) sowie die Kontrolle und Durchsetzung der genannten Bestimmungen regeln. Der GAV ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechts geregelt.

GAV ohne normative Bestimmungen überschneiden sich im Allgemeinen mit dem Geltungsbereich (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) anderer GAV mit normativen Bestimmungen im selben Wirtschaftszweig. Eine Person, die mehreren GAVs unterstellt wäre, wird mehrfach gezählt.

GAV, die auf Arbeitgeberseite von einem Arbeitgeberverband oder mehreren Arbeitgeberverbänden unterschrieben werden, werden Verbands-GAV genannt; GAV, die auf Arbeitgeberseite von Vertretern eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen unterzeichnet werden, heissen Firmen-GAV.

Statistische Quelle

Erhebung der Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz (GAV)

Details

Spatial division
Switzerland
FSO number
glos-172-de
Article type:
Definition
Published on:
21.08.2018

Available Languages