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Strassenfahrzeugbestand (MFZ)
Häufige Fragen
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Die Statistiken zum Bestand und zu den neuen Inverkehrsetzungen von Strassenfahrzeugen basieren auf einer BFS-Auswertung des amtlichen Schweizer Fahrzeugregisters («IVZ-Fahrzeuge», Teil des «Informationssystems Verkehrszulassung IVZ»).
Zuständig für die Immatrikulation von Fahrzeugen sind die kantonalen Strassenverkehrsämter. Sie melden bei einer Immatrikulation oder bei einer Mutation die Daten des Fahrzeugs, des Halters, des Kontrollschilds und der Versicherung an das zentrale Fahrzeugregister. Verantwortlich für dieses ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Es erteilt unter anderem die Zugriffsberechtigungen, kümmert sich um die korrekte Datenbearbeitung und gewährleistet die Informatiksicherheit.
Nähere Informationen zum Fahrzeugregister finden Sie in der Verordnung des Bundes über das Informationssystem Verkehrszulassung. -
Nein, die Fahrzeugstatistik beschränkt sich auf die am häufigsten nachgefragten Fahrzeugmerkmale. Ausserdem werden in der Statistik nur Merkmale berücksichtigt, die im Register über die Zeit sehr einheitlich und vollständig erfasst wurden, sodass längere Zeitvergleiche möglich sind.
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Ja, das ist möglich. Über das Bundesamt für Strassen (ASTRA) können verschiedene Register-Datensätze zu den Fahrzeugbeständen, Neuzulassungen und Fahrzeugtypen bezogen werden (siehe ASTRA-Fahrzeugdaten).
Der Zugriff zu den Fahrzeug-Registerdaten ist zum Teil kostenlos (Open Data), zum Teil aber auch gebührenpflichtig. Bei sensiblen Daten muss vorgängig ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden.
Zu beachten ist, dass es sich bei den Registerdaten um Rohdatensätze handelt, für deren Nutzung gewisse Datenverarbeitungs-Fachkenntnisse nötig sind. -
Mögliche Gründe für die Abweichungen sind:
- Es werden andere Stichtage für die Erstellung der Statistik verwendet.
- Im Gegensatz zur BFS-Statistik werden auch die Fahrzeuge des Fürstentums Liechtenstein mitberücksichtigt (dessen Fahrzeuge ebenfalls im Schweizer Fahrzeugregister registriert werden).
- Für die Zuteilung der Fahrzeuge zu den Kantonen und Gemeinden wurde eine andere Methode verwendet (Erklärungen zu der vom BFS verwendeten Methode finden sich in den Fragen 5-7).
- Es wurden bei der Aufbereitung der Register-Rohdaten gewisse Detailabgrenzungen anders vorgenommen oder gewisse Plausibilisierungsschritte nicht oder anders durchgeführt.
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Anlässlich der Modernisierung der Fahrzeugstatistik im Februar 2026 wurde das Zuordnungsverfahren angepasst und die Daten rückwirkend revidiert. Seither gilt:
- Ab dem Referenzjahr 2018 (Einführung IVZ-Fahrzeuge) wird der Kanton gemäss den Angaben auf dem Kontrollschild bestimmt.
- In den Jahren bis und mit 2017 basiert die Kantonszuordnung dagegen allein auf der Halteradresse. Somit entspricht die statistische Verortung der Fahrzeuge in jenen Jahren nicht immer den Angaben auf dem Kontrollschild. Die Vergleichbarkeit der Kantonsdaten bis und mit 2017 mit den neueren Jahren ist eingeschränkt.
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Indem die Kantonszuordnung neu den Angaben auf dem Kontrollschild entspricht, bildet die Statistik die realen Fahrzeugstandorte insgesamt besser ab als früher, als auf die Halteradresse abgestellt wurde. Gerade bei Firmenwagen von grösseren Unternehmen, bei denen zum Teil nur der Hauptsitz als Halteradresse registriert ist, bringt die Methode eine Verbesserung.
Bei den Privatfahrzeugen (natürliche Personen als Halterinnen) haben sich die ehemals sehr grossen kantonalen Unterschiede bei der Anzahl Fahrzeuge mit ausserkantonalen Halteradressen in den letzten Jahren stark verkleinert. Dies kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass die Angaben auf dem Kontrollschild den tatsächlichen Fahrzeugstandort mittlerweile deutlich besser wiedergeben als früher.
Ein Nachteil des Umstiegs besteht allerdings darin, dass der Kanton Appenzell Innerrhoden aufgrund der vielen dort immatrikulierten Mietwagen nach dem neuen Verfahren gemessen an seiner Bevölkerung sehr viele Fahrzeuge aufweist, die de facto einen anderen, häufig wechselnden Standort haben. Auf diesen Effekt wird in allen betroffenen Tabellen und Grafiken ausdrücklich hingewiesen. -
Ab dem Referenzjahr 2018 wird die Gemeinde auf der Grundlage der Fahrzeugstandortadresse bestimmt, sofern im Fahrzeugregister zusätzlich zur Halteradresse eine solche Standortadresse aufgeführt ist. In den Jahren bis und mit 2017 basiert die Gemeindezuordnung dagegen aus technischen Gründen allein auf der Halteradresse. Die Vergleichbarkeit mit den neueren Resultaten ist daher eingeschränkt.
Ab dem Referenzjahr 2025 basiert die Gemeindezuteilung bei ungefähr 99,5% der Fahrzeuge auf der vollständigen Adresse inklusive Strassenname und Hausnummer. Kleinere Schreibfehler in den Adressen werden mittels eines Algorithmus korrigiert. (Gemäss den durchgeführten Tests sind mehr als 99,9% der nach dieser «adressscharfen» Methode vorgenommen Gemeindezuteilungen korrekt.) Ist eine automatisierte Ermittlung der genauen Adresse anhand der im Fahrzeugregister hinterlegten Angaben nicht möglich (0,5% der Fahrzeuge), wird die Gemeinde allein anhand der Postleitzahl und des Ortschaftsnamens bestimmt. Dabei werden die Fahrzeuge im Fall von gemeindeübergreifenden Postleitzahlen und Ortschaften mittels eines Algorithmus immer jener Gemeinde zugeordnet, auf deren Territorium die meisten Gebäude des fraglichen Postleitzahlgebiets bzw. der fraglichen Ortschaften stehen.
Bis und mit 2024 basiert die Gemeindezuteilung allein auf den Postleitzahlen und Ortschaftsnamen. Die Daten sind somit bei Gemeinden mit gemeindeübergreifenden Postleitzahlen und Ortschaften weniger präzise und können nur eingeschränkt mit den Werten ab 2025 verglichen werden.
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Die verschiedenen Fahrzeugarten sind in den Artikeln 6 bis 28 der Verordnung des Bundes über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge definiert.
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Manche Halterinnen und Halter insbesondere von Motorrädern und Oldtimern benutzen ihre Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht und hinterlegen während dieser Zeit ihre Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt. Dadurch sparen sie Motorfahrzeugsteuern und gewisse Versicherungsprämien. Allerdings erscheinen die betreffenden Fahrzeuge vorübergehend auch nicht mehr im (aktiven) Fahrzeugbestand des Fahrzeugregisters. Damit solch «eingewinterte» Fahrzeuge nicht aus der Statistik herausfallen, wird absichtlich ein Stichtag im Herbst verwendet. Bereits seit Mitte der 1930er-Jahre ist dies der 30. September.