Finaler Kostenträger (des Verkehrs)

Finaler Kostenträger (des Verkehrs)
Natürliche oder juristische Person, welche die Verkehrskosten «letztendlich» trägt, das heisst nach Berücksichtigung aller Ausgleichszahlungen und Transferleistungen. Beispiele für Ausgleichszahlungen sind verkehrsspezifische Steuern und Abgaben der Verkehrsnutzenden an die öffentliche Hand, Zahlungen der Fahrgäste an Transportunternehmen für Billette und Abonnemente oder Abgeltungen der öffentlichen Hand an Transportunternehmen.

Details

Raumgliederung
Schweiz
BFS-Nummer
glos-1152-de
Artikeltyp:
Definition
Veröffentlicht am:
03.05.2019

Verfügbare Sprachen