Verletzte Person (im öffentlichen Verkehr)

Verletzte Person (im öffentlichen Verkehr)
Berücksichtigt werden nur «Schwerverletzte». Als solche gelten Personen, deren Behandlung einen Spitalaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert. Nebst den Fahrgästen befinden sich unter den Verunfallten Bedienstete sowie Drittpersonen.

Details

Raumgliederung
Schweiz
BFS-Nummer
glos-1196-de
Artikeltyp:
Definition
Veröffentlicht am:
03.05.2019

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