Verletzte Person (in der Zivilluftfahrt)

Verletzte Person (in der Zivilluftfahrt)
Berücksichtigt werden nur «erheblich» Verletzte. Als solche gelten Personen, deren Behandlung einen Spitalaufenthalt von mehr als 48 Stunden erfordert.

Details

Raumgliederung
Schweiz
BFS-Nummer
glos-1198-de
Artikeltyp:
Definition
Veröffentlicht am:
03.05.2019

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