Unfall mit Personenschaden (im öffentlicher Verkehr)

Unfall mit Personenschaden (im öffentlicher Verkehr)
Ausgewiesen werden alle Unfälle mit schwer verletzten oder getöteten Personen, an denen mindestens ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs beteiligt war (Eisen-, Zahnrad- oder Seilbahn, Tram, Bus, Schiff). Planmässiges Handeln (z.B. in Suizid- oder Tötungsabsicht) aller Beteiligten ist dabei ausgeschlossen.

Details

Raumgliederung
Schweiz
BFS-Nummer
glos-1190-de
Artikeltyp:
Definition
Veröffentlicht am:
03.05.2019

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