Wohneigentumsförderungsgesetz (WEFG)

Wohneigentumsförderungsgesetz (WEFG)
Seit dem 1. Januar 1995 können Vorsorgevermögen zur Finanzierung von Wohneigentum (nur für den Eigenbedarf, ohne Ferienwohnungen) vorbezogen oder verpfändet werden. Das Gesetz gilt für alle registrierten und nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen.

Détails

Niveau géographique
Suisse
Numéro OFS
glos-716-de
Type d'article:
Définition
Publié le:
21.08.2018

Langues disponibles