Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit im ordentlichen Verfahren. Die ordentli-che Einbürgerung betrifft in der Regel ausländische Staatsangehörige, die seit zwölf Jahren (davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches) in der Schweiz wohnen, wobei die zwischen der Vollendung des 10. und des 20. Lebensjah-res in der Schweiz verbrachten Jahre doppelt gezählt werden.