Finaler Kostenträger (des Verkehrs)

Finaler Kostenträger (des Verkehrs)
Natürliche oder juristische Person, welche die Verkehrskosten «letztendlich» trägt, das heisst nach Berücksichtigung aller Ausgleichszahlungen und Transferleistungen. Beispiele für Ausgleichszahlungen sind verkehrsspezifische Steuern und Abgaben der Verkehrsnutzenden an die öffentliche Hand, Zahlungen der Fahrgäste an Transportunternehmen für Billette und Abonnemente oder Abgeltungen der öffentlichen Hand an Transportunternehmen.

Détails

Niveau géographique
Suisse
Numéro OFS
glos-1152-de
Type d'article:
Définition
Publié le:
03.05.2019

Langues disponibles